ZHD

Zeitarbeit und
Hausmeisterdienste GmbH

Friemarer Str. 12   *   99867 Gotha

ZHD GmbH   Tel.: 03621 / 50333-33 = Zentrale   Fax: 03621 / 50333-20   Handy ( 0172 ) 3 41 63 85

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Geschäftsbedingungen ZHD GmbH

I. Allgemeines
1. Durch den Abschluss des Arbeitnehmerüber- lassungsvertrages wird ein Vertragsverhältnis zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Entleiher nicht begründet. Der Leiharbeitnehmer unterliegt während des Einsatzes bei dem Entleiher lediglich dessen Arbeitsanweisungen.
Änderungen über Einsatzdauer, Arbeitszeit und Art der Tätigkeit können nur zwischen der ZHD GmbH (Verleiher)und dem Entleiher vereinbart werden.
2. Bei aussergewöhnlichen Umständen, z.B. Streik, kann die ZHD GmbH entweder die Bereitstellung von Leiharbeitnehmern verschieben oder vom Auftrag ganz oder teilweise zurücktreten.  Eine Schadenersatzleistung  ist in diesen Fällen ausgeschlossen.
3.   Der Entleiher bestätigt wöchentlich durch seine Unterschrift auf dem Stundennachweis die geleisteten Arbeitsstunden. Dabei sind die Felder der Arbeitsstunden für Tage, an denen nicht gearbeitet wurde, zu streichen.
4.   Der Verleiher verpflichtet sich, die gesetz- lichen Bestimmungen  für Lohnsteuer und  Sozial- versicherung einzuhalten.
5.   Die Leiharbeitnehmer unterliegen hinsichtlich ihrer Entlohnung sowie aller Geschäftsvorfälle beim Entleiher der Schweigepflicht.
6. Es ist dem Entleiher untersagt, Leiharbeit- nehmern irgendwelche Geldbeträge mit Bindung für die ZHD GmbH, insbesondere Lohn- und Reisekostenvorschüsse, auszuzahlen und sie zur Beförderung von Geld oder Geldinkasso einzusetzen. Der Entleiher stellt die ZHD GmbH insoweit von allen Ansprüchen frei.

II. Stundensätze und Zahlung
1. Die Stundensätze gelten, falls nicht ausdrücklich anders vereinbart, ohne Zuschläge für Überstunden, Nachtarbeit, Schichtarbeit, Sonn- und Feiertage.
2.   Der Entleiher ist verpflichtet, die von den Leiharbeitnehmern vorgelegten Stundennach- weise zu überprüfen und durch einen vertretungs- berechtigten Bevollmächtigten  unterzeichnen zu lassen. Kommt der Entleiher dieser Verpflichtung nicht nach so gelten die Aufzeichnungen des Leiharbeitnehmers. Begründete Einwendungen des Auftraggebers sind innerhalb einer Woche nach Rechnungseingang nachzuweisen.  Die Rechnungen werden wöchentlich auf Grundlage der vom Entleiher unterschriebenen Stundennachweise erstellt. Der Rechnungsbetrag wird gemäss Rechnungsfälligkeit fällig und ist ohne Abzug zu begleichen. Bei Überschreitung des Zahlungszieles sind auf die Forderung Zinsen in Höhe der banküblichen Zinsen für Kontokorrentkredite zu bezahlen.
3. Die regelmässige Arbeitszeit der Leiharbeitnehmer beträgt wöchentlich 35 Stunden und richtet sich im Einzelfall nach den regelmässigen Arbeitszeiten des Entleihers. Arbeitsstunden, die über die regelmässige Arbeitszeit hinausgehen, sowie Nacht-, Sonn- und Feiertagsstunden werden mit folgenden Zuschlägen berechnet:

a) Nachtarbeit von 22.00 - 06.00 Uhr
b) Überstunden ab 41. Stunde
c) Arbeitsstunden an Sonntagen
d) Arbeitsstunden an Feiertagen

25%
25%
50%
100%

Beim Zusammentreffen von mehreren Zuschlägen wird jeweils nur der höhere Zuschlag berechnet. Massgebend für die Berechnung ist der vereinbarte Stundensatz zuzügl. MwSt. Der Stundensatz beinhaltet die Zurverfügungstellung des Leiharbeitnehmers  einschliesslich der Übernahme sämtlicher Lohnnebenkosten.

III. Arbeitssicherheit
Gemäss Artikel 1, § 11, Abs. 6 ÄUG unterliegt die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers den in dem Betrieb des Entleihers geltenden öffentlich- rechtlichen Vorschriften des Arbeitsschutzes. Die sich hieraus ergebenden Pflichten für den Leiharbeitgeber obliegen dem Entleiher, unbeschadet der Pflichten des Verleihers.
Der Entleiher verpflichtet sich, die ihm über- lassenen Leiharbeitnehmer vor Arbeitsaufnahme über die für seinen Betrieb  und  den  jeweiligen Arbeitsplatz geltenden Unfallverhütungsvor- schriften zu unterrichten, insbesondere diesen Leiharbeitnehmern die für die Ausübung der jeweiligen Tätigkeit vorgeschriebene Sicherheits- ausrüstung und über die vom Verleiher bereitgestellte persönliche Schutzausrüstung (Arbeitsschutzhandschuhe, Arbeitsschutzbrille, Arbeitsschutzhelm, Arbeitsschutzschuhe) hinausgehende Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen. Arbeitsunfälle sind dem Verleiher und der Verwaltungsberufsgenossenschaft Erfurt mittels Unfallanzeige unverzüglich zu melden. Eine Kopie der Unfallanzeige ist von dem Entleiher gem. § 1553 IV RVO der für den Betrieb des Entleihers zuständigen Berufsgenossenschaft zu übersenden.
Der Entleiher informiert den Verleiher, wenn aufgrund gesundheitlicher Gefährdungen am Arbeitsplatz Vorsorgeuntersuchungen erforderlich sind. Die Durchführung der Vorsorgeuntersuchung  wird durch den Entleiher nach Absprache mit dem Verleiher veranlasst.
Der Entleiher gewährt dem Verleiher und seinen Beauftragten freien Zutritt zu den Arbeits- bereichen, in denen Leiharbeitnehmer des Verleihers namentlich laut Leiharbeitnehmer- überlassungsvertrag eingesetzt sind.

IV. Gewährleistungen
1. Die überlassenen Leiharbeitnehmer der ZHD GmbH sind auf ihre beruflichen Qualifikationen überprüft. Sie dürfen nur für die vereinbarte Tätigkeit eingesetzt werden und ausschliesslich Arbeitsmittel verwenden bzw. bedienen, die im Rahmen dieser Tätigkeit benötigt werden.
2. Der Entleiher ist verpflichtet, dem Verleiher alle Umstände mitzuteilen, aus denen sich eine Haftung des Leiharbeitnehmers oder des Verleihers ergeben könnte, selbst wenn für den Entleiher erkennbar ist, dass eine Einstandspflicht des Verleihers nicht besteht.
Die Haftung des Verleihers sämtlicher durch seine Leiharbeitnehmer anlässlich  der Tätigkeit beim Entleiher verursachten Schäden ist aus- geschlossen. Auch haftet der Verleiher nicht für eine schlechte Leistung des Leiharbeitnehmers. Diese zu überwachen ist Aufgabe des Entleihers.
Im übrigen haftet der Verleiher aus Haftungs- tatbeständen heraus nur für vorsätzlich und grob fahrlässige Verursachung des Schadens. Der Entleiher stellt diesbezüglich den Verleiher von allen etwaigen Ansprüchen frei, die Dritten im Zusammenhang mit der Ausführung der den Leiharbeitnehmern übertragenen Tätigkeiten ent- stehen können.
3. Falls dem Entleiher die Leistungen des über- lassenen Leiharbeitnehmers nicht ausreichend erscheinen und er die ZHD GmbH innerhalb der ersten vier Stunden nach Arbeitsaufnahme davon unterrichtet, wird ihm im Rahmen der Möglichkeiten Ersatz zur Verfügung gestellt. Die Arbeitsstunden des zurückgewiesenen Leiharbeitnehmers werden dem Entleiher nicht berechnet.
4. Wegen Krankheit ausgefallene Leiharbeit- nehmer können vom Verleiher ersetzt werden. Eine Verpflichtung dazu besteht jedoch nicht.
5. Der Verleiher ist berechtigt, einen Leiharbeitnehmer jederzeit abzuberufen und ihn durch einen anderen qualitativ gleichwertigen Leiharbeitnehmer zu ersetzen.
6. Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, Nebenabreden sind nicht getroffen.
7. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Gotha.

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